Neben Geld- oder Freiheitsstrafen kann ein Urteil auch die Einziehung der durch die Tat erlangten Vermögenswerte anordnen. Davon betroffen sein können nicht nur die Verurteilten, sondern auch Familienangehörige, Geschäftspartner und selbst Unternehmen sein, selbst wenn sie von der vorgeworfenen Tat nichts wussten.
Die Strafjustiz kann anstelle des eigentlichen Strafverfahrens gegen einen Angeklagten auch ein selbständiges Einziehungsverfahren durchführen, in dem es allein darum geht, Gegenstände, Ersatzgegenstände, Erlangtes einzuziehen. Dies geht in Gestalt von Wertersatz selbst dann, wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist.
Bereits im Ermittlungsverfahren können Vermögenswerte gesichert und dem Zugriff sowie der wirtschaftlichen Verwertung durch die Betroffenen entzogen (vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie Beschlagnahme und Vermögensarrest).