Das Wichtigste in Kürze
- Der Vermögensarrest nach § 111e StPO sichert die spätere Einziehung von Wertersatz und kann bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden, oft ohne dass der Betroffene vorher davon weiß.
- Er richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut gegen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen, nicht nur gegen einzelne, aus der Tat stammende Gegenstände.
- Gegen die Anordnung und ihre Vollziehung gibt es Rechtsmittel. Mit einer frühen Verteidigungsstrategie lässt sich oft durch die Hinterlegung einer Lösungssumme eine dauerhaften Kontensperrung verhindern..
Ein Vermögensarrest im Strafverfahren trifft Beschuldigte meist ohne Vorwarnung:
Das Geschäftskonto ist gesperrt, das Grundstück mit einer Sicherungshypothek belastet, noch bevor überhaupt ein Urteil gefallen ist.
Für die Betroffenen bedeutet das oft eine existenzielle Zäsur mitten im laufenden Ermittlungsverfahren.
Als Kanzlei für Strafrecht in Berlin verfügen wir über vertiefte Kenntnisse zur Abwehr von Vermögensarresten und Vermögensabschöpfungen und prüfen für unsere Mandanten, ob die Anordnung rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten bestehen, sie anzugreifen oder abzuwenden.
Dieser Beitrag erklärt, was ein Vermögensarrest ist, wer ihn anordnet und wie Sie sich dagegen wehren können.
Was ist ein Vermögensarrest im Strafverfahren?
Der Vermögensarrest ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme aus dem Strafprozessrecht. Rechtsgrundlage ist § 111e der Strafprozessordnung (StPO).
Er dient dazu, die spätere Vollstreckung einer Einziehung von Wertersatz zu sichern, also den Zugriff des Staates auf einen Geldbetrag, der dem Wert eines aus einer Straftat erlangten Vorteils entspricht.
Materiell-rechtliche Grundlage ist § 73 StGB: Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
Ist die Einziehung des konkreten Gegenstandes nicht mehr möglich, etwa weil das Geld längst ausgegeben wurde, tritt nach § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes an seine Stelle.
Der Vermögensarrest sichert genau diesen Wertersatzanspruch, solange das Strafverfahren noch läuft und noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Er ist damit von der Einziehung selbst zu unterscheiden: Der Arrest ist die vorläufige Sicherung, die Einziehung die endgültige Entscheidung am Ende des Verfahrens.
Wann wird ein Vermögensarrest angeordnet?
Nach § 111e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest angeordnet werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll der Arrest nach dem Gesetz sogar angeordnet werden, die Behörden haben dann kaum noch Ermessensspielraum.
Daneben erlaubt § 111e Abs. 2 StPO den Arrest auch zur Sicherung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Verfahrenskosten, sobald ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen wurde.
In der Praxis wird der Arrest häufig bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens angeordnet, etwa im Zusammenhang mit einer Durchsuchung, lange bevor eine Anklage überhaupt erhoben ist.
Wichtig für die Verteidigung ist, dass die Behörden das Vorliegen dieser Voraussetzungen konkret darlegen müssen. Pauschale Vermutungen reichen nicht aus, und genau an dieser Stelle setzt eine sorgfältige Prüfung der Arrestgrundlage an.
Wer ordnet den Vermögensarrest an und wie läuft das Verfahren ab?
Zuständig für die Anordnung ist grundsätzlich das Gericht, § 111j Abs. 1 StPO. Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, darf auch die Staatsanwaltschaft den Arrest anordnen.
In diesem Fall muss sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung ihrer Anordnung beantragen, § 111j Abs. 2 StPO.
Der Betroffene selbst kann in allen Fällen eine gerichtliche Entscheidung beantragen, unabhängig davon, ob ursprünglich das Gericht oder die Staatsanwaltschaft entschieden hat. Das eröffnet bereits früh eine Möglichkeit, die Grundlagen der Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen, statt die Maßnahme einfach hinzunehmen.
Gerade weil ein Arrest oft parallel zu einer Durchsuchung oder einer ersten Vernehmung ergeht, ist es entscheidend, schnell zu reagieren und die Aktenlage zu kennen, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird.
Wie wird der Vermögensarrest vollzogen?
Die Vollziehung richtet sich nach § 111f StPO und unterscheidet sich je nach Vermögensart.
Bei beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen Vermögensrechten erfolgt sie durch Pfändung, etwa die Pfändung eines Bankkontos.
Bei einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht wird stattdessen eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen. Für Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge gelten vergleichbare Regeln über das jeweilige Register.
Auffällig am Gesetzeswortlaut des § 111e Abs. 1 StPO ist, dass sich der Arrest gegen das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen insgesamt richtet, nicht gegen einen bestimmten, aus der Tat herrührenden Gegenstand.
Das unterscheidet den Vermögensarrest von der klassischen Beschlagnahme einzelner Gegenstände nach § 111b StPO.
Für Betroffene bedeutet das in der Praxis, dass auch Konten, Immobilien oder Firmenanteile erfasst werden können, die mit dem vorgeworfenen Sachverhalt auf den ersten Blick nichts zu tun haben.
Kann ich den Vermögensarrest abwenden? Die Lösungssumme nach § 111e StPO
Das Gesetz sieht in § 111e Abs. 4 StPO eine Möglichkeit vor, die Vollziehung des Arrestes abzuwenden.
In der gerichtlichen Anordnung muss ein Geldbetrag festgesetzt werden, dessen Hinterlegung dazu führt, dass die Vollziehung unterbleibt oder eine bereits erfolgte Vollziehung wieder aufgehoben wird, die sogenannte Lösungssumme. Wer diesen Betrag hinterlegt, erhält damit wieder die Verfügungsgewalt über sein Konto oder seine Immobilie, während das Strafverfahren weiterläuft.
Für Mandanten ist das oft die praktisch wichtigere Frage als die grundsätzliche Anfechtung: Statt monatelang auf ein gesperrtes Firmenkonto zu warten, kann die Hinterlegung der Lösungssumme den Geschäftsbetrieb wieder ermöglichen.
Ob und in welcher Höhe eine Lösungssumme sinnvoll ist, hängt von der konkreten Vermögenslage und der Erfolgsaussicht einer Anfechtung ab und sollte immer im Einzelfall abgewogen werden.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen den Vermögensarrest?
Wurde der Arrest durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, kann der Betroffene nach § 111j Abs. 2 Satz 3 StPO jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen.
Gegen gerichtliche Beschlüsse steht darüber hinaus die Beschwerde nach § 304 StPO offen, das allgemeine Rechtsmittel gegen strafgerichtliche Beschlüsse und Verfügungen im Ermittlungsverfahren.
Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, der Arrest bleibt also zunächst vollzogen, während das Beschwerdegericht prüft, § 307 Abs. 1 StPO. Auf Antrag können das Gericht, der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht jedoch nach § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung anordnen, weshalb es sich in geeigneten Fällen lohnt, diesen Antrag direkt mit der Beschwerde zu verbinden. Betrifft der Arrest einen Betrag von mehr als 20.000 Euro, was im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht die Regel ist, kann gegen den Beschluss des Landgerichts zusätzlich die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eingelegt werden.
Zusätzlich setzt jede Anordnung ein tatsächliches Sicherungsbedürfnis voraus: Es muss die Besorgnis bestehen, dass die künftige Vollstreckung ohne den Arrest vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Fehlt dieses Sicherungsbedürfnis, etwa weil die Vermögenslage stabil und transparent ist, ist das ein Angriffspunkt für die Verteidigung.
Da der Arrest zudem in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreift, muss die Maßnahme in ihrem Umfang verhältnismäßig bleiben.
Was sollten Sie tun, wenn Ihr Konto oder Ihr Grundstück betroffen ist?
Wenn ein Vermögensarrest angeordnet wurde, zählt vor allem eines: keine unüberlegten Erklärungen gegenüber Ermittlungsbehörden oder Banken abgeben, bevor die Akte bekannt ist. Sinnvoll ist stattdessen ein strukturiertes Vorgehen.
Erstens sollte die Arrestanordnung und, soweit möglich, die Ermittlungsakte angefordert werden, um die zugrunde gelegte Schadenssumme und die behauptete Tat nachvollziehen zu können.
Zweitens lohnt sich eine frühe Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 111e StPO überhaupt vorliegen oder ob die Anordnung zu weit gefasst wurde.
Drittens sollte geprüft werden, ob eine Lösungssumme wirtschaftlich sinnvoller ist als ein längerer Rechtsmittelweg, insbesondere wenn ein Unternehmen auf ein gesperrtes Konto angewiesen ist.
Betroffen sind dabei nicht immer nur Beschuldigte selbst: Auch Unternehmen oder Angehörige können als Drittbetroffene erfasst sein, wenn Vermögenswerte formal auf sie laufen.
Unsere Verteidigungsstrategie gegen Vermögensarrest und Einziehung
Wir verteidigen bundesweit Mandanten, deren Vermögen durch einen Arrest oder eine drohende Einziehung betroffen ist, von Privatpersonen bis zu Unternehmen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
Unser Ausgangspunkt ist immer die vollständige Akteneinsicht, denn nur wer die Berechnungsgrundlage der Behörden kennt, kann sie wirksam angreifen. Häufig zeigt sich dabei, dass die zugrunde gelegte Wertsumme zu hoch angesetzt oder das Sicherungsbedürfnis nicht ausreichend begründet wurde.
Parallel prüfen wir, ob eine Lösungssumme, eine Beschwerde oder beides der richtige Weg ist, immer mit Blick darauf, was für die konkrete Lebens- oder Unternehmenssituation unserer Mandanten am meisten bringt.
Weil wir als Team eng zusammenarbeiten und uns nicht als anonyme Anwaltsfirma verstehen, bleibt die Kommunikation dabei persönlich und die Strategie langfristig gedacht, über das einzelne Verfahren hinaus.
Fazit
Ein Vermögensarrest im Strafverfahren wirkt oft härter als die eigentliche Anklage, weil er unmittelbar in die finanzielle Handlungsfähigkeit eingreift, lange bevor über Schuld oder Unschuld entschieden ist.
Wer die Anordnung erhält, sollte nicht abwarten, sondern die Akte prüfen lassen und frühzeitig entscheiden, ob eine Lösungssumme, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder eine Beschwerde der richtige Weg ist.
Wir begleiten Mandanten bundesweit durch genau diese Situation.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wenn Ihr Konto, Ihre Immobilie oder Ihr Unternehmen von einem Vermögensarrest betroffen ist: Kontakt aufnehmen


