Eine Vorladung oder ein Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 StGB trifft die meisten Betroffenen unvorbereitet, oft im Zusammenhang mit einer ganz anderen Angelegenheit wie einer Überweisung, einem Verkauf oder einer Kontobewegung für Dritte.
Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht begleiten wir Mandantinnen und Mandanten bundesweit durch solche Verfahren, von der ersten Akteneinsicht bis zur Hauptverhandlung.
In diesem Beitrag erklären wir, was Geldwäsche rechtlich bedeutet, welche Strafen drohen, wann eine Selbstanzeige noch hilft und wie lange die Tat verfolgt werden kann.
Rechtlich bedeutet Geldwäsche, dass ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, in einer Weise behandelt wird, die dem Staat den Zugriff darauf erschwert oder seine Herkunft verschleiert. Der Gesetzgeber spricht vom "Herrühren" aus einer rechtswidrigen Tat, ein Begriff, der bewusst weit gefasst ist: Er erfasst nicht nur das unmittelbar erlangte Geld, sondern auch Surrogate, also Gegenstände, die erst durch eine Kette von Umwandlungen daraus entstanden sind. Tatobjekt kann dabei jeder Vermögenswert sein, Bargeld ebenso wie Schmuck, Forderungen oder Kryptowerte.
Systematisch gehört § 261 StGB zu den sogenannten Anschlussdelikten, zusammen mit Begünstigung und Hehlerei. Anders als bei der Hehlerei muss der Täter der Geldwäsche die Vortat nicht einmal kennen oder sie einer bestimmten Person zuordnen können. Da § 261 Absatz 1 StGB kein Mindestmaß an Freiheitsstrafe festlegt und alternativ auch Geldstrafe angedroht wird, handelt es sich nach § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen und kein Verbrechen, weshalb der Gesetzgeber die Versuchsstrafbarkeit in Absatz 3 ausdrücklich anordnen musste.
§ 261 Absatz 1 StGB nennt vier Tathandlungen, die sich auf den Gegenstand selbst beziehen: Verbergen, das Umtauschen, Übertragen oder Verbringen in Vereitelungsabsicht, das Sich- oder einem Dritten-Verschaffen sowie das Verwahren oder Verwenden in Kenntnis der Herkunft. Absatz 2 erfasst zusätzlich das Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft von Bedeutung sein können, etwa falsche Angaben gegenüber der Bank zum Zweck einer Transaktion.
In der Praxis reicht die Bandbreite von der bewussten Einschleusung großer Bargeldsummen bis zur bloßen Kontonutzung für Dritte. Nicht jede Nutzung eines Kontos für fremdes Geld erfüllt jedoch bereits die Verschleierung: Der Bundesgerichtshof verlangt ein zielgerichtetes und irreführendes Vorgehen, das über den gewöhnlichen Umgang mit dem Gegenstand hinausgeht und darauf abzielt, der illegalen Herkunft eines Vermögenswerts den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung, wie weiter unten anhand aktueller Rechtsprechung gezeigt wird.
Bis zum 17. März 2021 war Geldwäsche nur strafbar, wenn der Gegenstand aus einer der im Gesetz abschließend aufgezählten Katalogtaten stammte, etwa Betäubungsmittelhandel oder gewerbsmäßiger Betrug. Diese Beschränkung ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche entfallen. Seit dem 18. März 2021 gilt der sogenannte All-Crime-Ansatz: Jede rechtswidrige Tat kommt als Vortat in Betracht, auch eine einfache Steuerhinterziehung oder Untreue.
Diese Ausweitung hat die praktische Bedeutung von § 261 StGB erheblich vergrößert, gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie für Berufsgruppen mit Kontakt zu größeren Geldbeträgen. Wichtig zu wissen: Auch eine im Ausland begangene Tat kann als Vortat genügen. Nach § 261 Absatz 9 StGB steht sie einer Inlandstat aber nur gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und zudem am Tatort mit Strafe bedroht ist oder unter bestimmte unionsrechtliche Vorgaben fällt. Für die Verteidigung bedeutet das nicht automatisch eine höhere Verurteilungswahrscheinlichkeit, denn die Staatsanwaltschaft muss weiterhin beweisen, dass der konkrete Gegenstand tatsächlich aus einer solchen Tat herrührt und der Beschuldigte dies wusste oder leichtfertig verkannte.
Der Grundtatbestand nach Absatz 1 und 2 sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Wer die Tat als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, etwa als Angehöriger einer Berufsgruppe mit besonderen Sorgfaltspflichten wie Banken, Notare oder Immobilienmakler, muss nach Absatz 4 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen, eine Geldstrafe scheidet dann aus.
In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen nach Absatz 5 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. Rechtstechnisch handelt es sich dabei um ein Regelbeispiel und keine eigenständige Qualifikation, was insbesondere für die Verjährungsberechnung eine Rolle spielt (siehe unten). Wer die Herkunft des Gegenstands lediglich leichtfertig, also grob unachtsam, nicht erkennt, wird nach Absatz 6 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Von Selbstgeldwäsche spricht man, wenn der Täter der Vortat selbst anschließend Geldwäschehandlungen an den eigenen Taterlösen vornimmt. Seit der Gesetzesänderung von 2015 ist dies nicht mehr grundsätzlich straflos: Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 schränkte den bis dahin umfassenden persönlichen Strafausschließungsgrund durch eine Rückausnahme ein, die damals jedoch nur für Gegenstände aus bestimmten Katalogtaten galt. Mit der Neufassung des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche im Jahr 2021 wurde dieser Mechanismus in Absatz 7 überführt und zugleich auf alle rechtswidrigen Taten ausgeweitet: Danach wird ein an der Vortat Beteiligter nur dann zusätzlich wegen Geldwäsche bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Der Bundesgerichtshof legt diese Voraussetzungen eng aus. In einem Beschluss vom 3. Juni 2025 (2 StR 637/24) stellte er klar: Die bloße Einzahlung von Bargeld aus Betäubungsmittelverkäufen auf das eigene, regulär genutzte Bankkonto erfüllt die Voraussetzungen der Selbstgeldwäsche nicht, da es an den erforderlichen zielgerichteten, irreführenden Handlungen fehlt, die über den gewöhnlichen Umgang mit dem Gegenstand hinausgehen. Auch für Fälle, in denen aus Betrugstaten stammende Gelder über das eigene Konto weitergeleitet wurden, betonte der Senat, dass erst zusätzliche verschleiernde Elemente eine Strafbarkeit begründen können, und verwies die Sache insoweit zur weiteren Aufklärung zurück. Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede Kontonutzung automatisch eine strafbare Selbstgeldwäsche begründet.
§ 261 Absatz 8 StGB eröffnet einen Weg aus der Strafbarkeit heraus: Wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst, bleibt straflos, sofern die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies auch nicht annehmen musste. Dasselbe gilt, wenn er unter denselben Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt.
Diese Regelung zur tätigen Reue ist in der Praxis ein scharfes Schwert, aber auch ein zweischneidiges: Eine verspätete oder unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine Wirkung mehr und kann im schlechtesten Fall zusätzliches belastendes Material liefern. Ob und wie eine Anzeige sinnvoll ist, hängt vom genauen Ermittlungsstand ab, den Betroffene ohne Akteneinsicht kaum selbst einschätzen können. Genau hier lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung, bevor eigenständig gegenüber Behörden Angaben gemacht werden.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 78 StGB und hängt vom Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe ab. Für den Grundtatbestand nach Absatz 1 und 2 sowie für die Qualifikation der Verpflichteten nach Absatz 4 beträgt die Höchststrafe jeweils fünf Jahre, sodass sich nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ergibt. Auch die leichtfertige Geldwäsche nach Absatz 6 verjährt in fünf Jahren, da ihre Höchststrafe von zwei Jahren ebenfalls in diese Kategorie fällt.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die besonders schweren Fälle: Für die Berechnung der Basis-Verjährungsfrist bleibt es auch hier bei fünf Jahren, obwohl der Strafrahmen dort bis zu zehn Jahre reicht. Der Grund liegt in § 78 Absatz 4 StGB, der ausdrücklich anordnet, dass sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung des verwirklichten Tatbestands richtet, ohne Rücksicht auf Schärfungen für besonders schwere Fälle. Da Absatz 5 rechtstechnisch ein Regelbeispiel und kein eigener Tatbestand ist, verlängert der Vorwurf gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Handelns die Basis-Frist nicht.
Zu beachten ist allerdings § 78b Absatz 4 StGB: Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an, was bei § 261 Absatz 5 StGB mit einem Höchstmaß von zehn Jahren der Fall ist, ruht die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht für bis zu fünf weitere Jahre. Bei einem Vorwurf gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Geldwäsche kann sich der tatsächlich verfügbare Verfolgungszeitraum in einem bereits eröffneten Hauptverfahren dadurch spürbar verlängern. Die Verjährung beginnt im Übrigen mit Beendigung der Tat, bei einer Verwahrungshandlung also regelmäßig erst mit deren Aufgabe, und kann durch Ermittlungsmaßnahmen wie die erste Beschuldigtenvernehmung nach § 78c StGB unterbrochen werden, wodurch die Frist von neuem zu laufen beginnt.
Der Tatbestand der Geldwäsche ist komplex und bietet gerade deshalb mehrere Ansatzpunkte für die Verteidigung. Ein zentraler Punkt ist die bereits angesprochene Abgrenzung zwischen dem gewöhnlichen Umgang mit einem Vermögenswert und strafbarer Verschleierung: Die bloße Nutzung eines eigenen Kontos reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht aus. Ebenso muss die Staatsanwaltschaft konkret belegen, dass der jeweilige Gegenstand tatsächlich aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und dass der Beschuldigte dies wusste oder sich dies ihm hätte aufdrängen müssen.
Bei mehreren Beteiligten ist außerdem genau zu prüfen, ob eine Person überhaupt als unbeteiligter Dritter oder als Vortatbeteiligter zu behandeln ist, denn davon hängt ab, ob die Grundsätze der Selbstgeldwäsche greifen. Auch die Höhe einer möglichen Einziehung von Taterträgen ist häufig angreifbar, wenn sie auf pauschalen Schätzungen statt auf nachvollziehbaren Berechnungen beruht. Wir prüfen für unsere Mandantinnen und Mandanten die Ermittlungsakte auf genau diese Punkte und entwickeln daraus eine Verteidigungsstrategie, die auf den konkreten Fall zugeschnitten ist.
Wenn eine Vorladung, ein Durchsuchungsbeschluss oder eine Kontosperrung eintrifft, entscheiden die ersten Schritte häufig über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Bank, bevor Akteneinsicht genommen wurde. Notieren Sie sich stattdessen möglichst genau, worum es bei der Maßnahme ging und welche Unterlagen oder Gegenstände sichergestellt wurden.
Kontaktieren Sie anschließend zeitnah eine auf Strafrecht ausgerichtete Kanzlei, damit Akteneinsicht beantragt und die Beweislage eingeordnet werden kann, bevor weitere Ermittlungsschritte erfolgen. Gerade bei komplexen Kontobewegungen oder mehreren Beteiligten lohnt sich eine frühzeitige, strukturierte Aufarbeitung, um Widersprüche und pauschale Zurechnungen frühzeitig zu entkräften.
Wenn gegen Sie wegen Geldwäsche ermittelt wird, sollten Sie nicht ohne anwaltlichen Rat aussagen.
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