Mit Betroffenen meinen wir in diesem Beitrag Personen, gegen die eine Anzeige oder ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche vorliegt, nicht Geschädigte einer Straftat.
Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Berlin vertreten wir ausschließlich Beschuldigte, niemals Geschädigte oder Opfer einer Vortat. Wer eine Vorladung erhält, den Kontosperrbrief seiner Bank in den Händen hält oder von einer Durchsuchung überrascht wird, steht typischerweise genau in dieser Rolle: als Person, gegen die ermittelt wird.
Der folgende Beitrag ordnet ein, was der Vorwurf rechtlich bedeutet, welche Strafen drohen und was jetzt sinnvoll ist.
Eine Anzeige wegen Geldwäsche kann auf unterschiedlichen Wegen entstehen. Häufig meldet eine Bank verdächtige Kontobewegungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Ebenso kann eine Anzeige aus einem laufenden Ermittlungsverfahren wegen einer anderen Straftat entstehen, wenn Ermittler bei der Auswertung von Kontobewegungen auf einen möglichen Geldwäschebezug stoßen. In beiden Fällen beginnt formal ein Ermittlungsverfahren, in dem Sie als Beschuldigter oder Beschuldigte geführt werden. Das bedeutet nicht automatisch eine Anklage, geschweige denn eine Verurteilung. Es bedeutet aber, dass Ermittlungsbehörden nun Kontobewegungen, Vertragsunterlagen und mitunter auch Kommunikation auswerten dürfen. Gerade am Anfang eines solchen Verfahrens werden Weichen gestellt, die später kaum noch zu korrigieren sind, etwa durch eine unbedachte Aussage bei der Polizei. Wer den Eingang einer Anzeige vermutet oder eine Vorladung erhalten hat, sollte deshalb möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, bevor er sich zur Sache äußert.
Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt und richtet sich gegen den Umgang mit Gegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Strafbar macht sich nach dem Grundtatbestand, wer einen solchen Gegenstand verbirgt, dessen Auffinden oder die Ermittlung seiner Herkunft vereitelt oder gefährdet, ihn sich oder einem Dritten verschafft oder ihn verwahrt beziehungsweise verwendet. Vereinfacht gesagt geht es darum, Vermögenswerte aus einer Straftat so in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, dass ihre kriminelle Herkunft verschleiert wird. Der Gesetzgeber schützt damit vor allem die staatliche Rechtspflege, insbesondere den Zugriff der Behörden auf inkriminiertes Vermögen. Der Grundtatbestand nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer die Tat als sogenannter Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz begeht, etwa als Angehöriger bestimmter Berufsgruppen mit besonderen Sorgfaltspflichten, unterliegt nach Absatz 4 einem eigenen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Bis 2021 war eine Geldwäsche nur strafbar, wenn die Vermögenswerte aus einem gesetzlich festgelegten Katalog schwerer Vortaten stammten, etwa aus Drogenhandel oder organisierter Kriminalität. Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche hat diesen Katalog zum 18. März 2021 abgeschafft. Seither gilt der sogenannte All-Crime-Ansatz: Grundsätzlich kann jede rechtswidrige Tat als Vortat einer Geldwäsche in Betracht kommen, auch eine einfache Steuerhinterziehung oder ein Betrug in vergleichsweise geringer Höhe. Diese Ausweitung erklärt, warum die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche in den letzten Jahren spürbar gestiegen ist und warum auch Personen ohne jede Vorbefassung mit Strafverfahren plötzlich betroffen sein können. Für die Strafbarkeit reicht es aus, dass der Vermögensgegenstand irgendwie auf eine rechtswidrige Tat zurückgeführt werden kann. Eine Kette mehrerer Transaktionen unterbricht diesen Zusammenhang nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht, solange sich die Herkunft wirtschaftlich nachverfolgen lässt.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche beginnt meist mit der Auswertung von Kontobewegungen, sei es durch eine Verdachtsmeldung der Bank oder durch Hinweise aus einem anderen Verfahren. Es folgen typischerweise Maßnahmen wie die Sicherstellung von Kontoguthaben, ein Vermögensarrest nach den Regeln zur Einziehung von Taterträgen oder eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen. Banken sperren betroffene Konten häufig eigenständig und vorsorglich, sobald eine Verdachtsmeldung erstattet wurde, was für Betroffene oft die erste spürbare Folge ist, noch bevor überhaupt eine Vorladung eintrifft. Im weiteren Verlauf entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob genügend Beweise für eine Anklage vorliegen oder ob das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird. Kommt es zur Hauptverhandlung, muss das Gericht im Einzelnen feststellen, ob der Vermögensgegenstand tatsächlich aus einer rechtswidrigen Tat stammt und ob eine der gesetzlichen Tathandlungen erfüllt ist. Gerade der Nachweis, dass Sie die rechtswidrige Herkunft kannten oder zumindest hätten erkennen müssen, ist in der Praxis oft die entscheidende Streitfrage.
Der Strafrahmen des § 261 StGB unterscheidet mehrere Fallgruppen. Bei vorsätzlicher Geldwäsche nach dem Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Handeln Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz, liegt der Rahmen bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe scheidet dann aus. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Geldwäsche zusammengeschlossen hat, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Wichtig ist: Handelt es sich dabei nicht um vorsätzliches, sondern lediglich um leichtfertiges Verhalten, also um eine besonders grobe Sorgfaltspflichtverletzung, sieht das Gesetz einen milderen Rahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Welcher dieser Rahmen tatsächlich zur Anwendung kommt, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere davon, was Ihnen konkret an Kenntnis oder Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Neben der Strafe selbst spielt bei Geldwäscheverfahren die Einziehung von Vermögenswerten häufig eine mindestens ebenso einschneidende Rolle.
Reine, unverschuldete Unwissenheit macht nicht automatisch strafbar. § 261 StGB setzt für eine Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des Absatzes 1 Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt. Daneben kennt das Gesetz in Absatz 6 eine eigenständige, milder bestrafte Variante für leichtfertiges Handeln. Wer wirklich keinerlei Anhaltspunkt für eine rechtswidrige Herkunft hatte und einen solchen Verdacht nach den Umständen auch nicht haben musste, bleibt straflos. Anders liegt der Fall bei Leichtfertigkeit: Sie beschreibt eine besonders grobe Sorgfaltspflichtverletzung, bei der sich die rechtswidrige Herkunft geradezu aufdrängen musste und der Betroffene dies aus Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit ignoriert hat. Typische Indizien dafür sind etwa ungewöhnlich hohe Bareinzahlungen fremder Personen, Zahlungen über auffällige Umwege oder eine Vergütung für die bloße Kontobereitstellung, die in keinem Verhältnis zur eigentlichen Gegenleistung steht. Liegt ein solcher Fall vor, drohen nach Absatz 6 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, milder als beim vorsätzlichen Grundtatbestand, aber weiterhin ein vollständiges Strafverfahren mit allen Konsequenzen bis hin zur Kontosperre. Ob im Einzelfall echte Unwissenheit oder eine leichtfertige Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ist regelmäßig eine Frage der Beweiswürdigung und sollte nicht ohne anwaltliche Prüfung der Ermittlungsakte beurteilt werden.
Die Verjährung richtet sich nach § 78 StGB und damit nach der im Gesetz angedrohten Höchststrafe der jeweiligen Tatvariante. Für den Grundtatbestand nach Absatz 1 und für die Qualifikation als Verpflichteter nach Absatz 4, beide mit einer Höchststrafe von fünf Jahren, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Dasselbe gilt für die leichtfertige Geldwäsche, deren Höchststrafe von zwei Jahren ebenfalls in die Fünfjahresstufe des § 78 StGB fällt. Wichtig für die Einordnung: Der besonders schwere Fall aus Absatz 5 ist keine eigene Tatbestandsvariante mit eigenem Strafrahmen für die Verjährungsberechnung, sondern eine reine Strafzumessungsregel. Nach § 78 Absatz 4 StGB bleiben solche Schärfungen für besonders schwere Fälle bei der Berechnung der Verjährungsfrist ausdrücklich außer Betracht. Die Frist richtet sich also weiterhin nach dem Grundtatbestand. Sie beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist, bei Verwahrungshandlungen also unter Umständen erst mit der Aufgabe des Besitzes, was den Beginn der Frist in der Praxis deutlich nach hinten verschieben kann.
Ein häufiger Fall betrifft Personen, die für Dritte Konten zur Verfügung stellen und Gelder weiterleiten, sogenannte Finanzagenten. § 261 Absatz 7 StGB verlangt für eine strafbare Selbstgeldwäsche zwei kumulativ vorliegende Voraussetzungen: Wer an der Vortat beteiligt war, etwa an einem Betrug, wird wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand erstens in den Verkehr bringt und dabei zweitens dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Inverkehrbringen setzt voraus, dass der Gegenstand den Täterkreis verlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erlangt. Eine rein interne Weiterleitung von Tatbeute innerhalb einer Tätergruppe oder an Mittäter erfüllt dieses Merkmal für sich genommen nicht (BGH, Beschluss vom 15. August 2023, 5 StR 177/23; BGH, Urteil vom 19. November 2024, 5 StR 401/24). Ein Urteil vom 11. Februar 2026 (5 StR 458/25) hat diese Linie präzisiert: Wer betrügerisch erlangte Gelder aktiv auf weitere Konten weiterleitet oder deren Herkunft gezielt verschleiert, kann sich auch bei eigener Vortatbeteiligung zusätzlich wegen Selbstgeldwäsche strafbar machen, wenn die Weiterleitung über die bloße Beutesicherung hinausgeht. Ob dieser Ausnahmefall vorliegt, ist stets eine Frage der konkreten Beweislage.
Für die Geldwäsche existiert ein eigener Weg zur Straflosigkeit durch tätige Reue. Nach § 261 Absatz 8 StGB bleibt straffrei, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies weder wusste noch bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Diese Möglichkeit unterscheidet sich von der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht. Ob eine steuerrechtliche Selbstanzeige zugleich strafbefreiend für eine tateinheitlich begangene Geldwäsche nach § 261 Absatz 8 StGB wirkt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sollte anwaltlich geprüft werden. Ob eine Selbstanzeige nach § 261 Absatz 8 StGB im konkreten Fall noch offensteht, hängt entscheidend vom Kenntnisstand der Behörden ab und davon, ob bereits erste Ermittlungsschritte eingeleitet wurden. Diese Einschätzung sollte niemals ohne vorherige anwaltliche Prüfung der Aktenlage erfolgen, da eine verfrühte oder falsch formulierte Anzeige die eigene Position eher verschlechtern als verbessern kann.
Der wichtigste Schritt unmittelbar nach Erhalt einer Vorladung oder nach einer Durchsuchung ist Zurückhaltung: Machen Sie zur Sache zunächst keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Bank. Das gilt selbst dann, wenn Sie überzeugt sind, nichts falsch gemacht zu haben, denn ohne Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakte lässt sich kaum verlässlich einschätzen, welche Aussage Ihnen tatsächlich nützt. Sichern Sie stattdessen Unterlagen, die Ihre Sicht auf die betroffenen Zahlungen belegen können, etwa Verträge, Rechnungen oder Kommunikation mit Geschäftspartnern. Beantragen Sie über eine anwaltliche Vertretung Akteneinsicht, bevor Sie sich zu den Vorwürfen äußern. Bei einer Kontosperre lohnt sich zudem die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Freigabe für laufende Verbindlichkeiten möglich ist. Wir prüfen für Sie die Aktenlage, die Beweisführung der Ermittlungsbehörden und die realistischen Verteidigungsansätze in Ihrem konkreten Fall, von der Einstellung des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung.
Eine Anzeige wegen Geldwäsche wirkt zunächst bedrohlich, ist aber kein automatisches Vorzeichen einer Verurteilung. Entscheidend ist, wie die Beweislage tatsächlich aussieht und wie früh im Verfahren reagiert wird. Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, Ihr Konto gesperrt wurde oder eine Durchsuchung stattgefunden hat, sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich gegenüber Behörden oder Ihrer Bank äußern.
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