Das Wichtigste in Kürze
- Die Steuerfahndung hat im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizei. Grundlage einer Durchsuchung ist in der Regel ein richterlicher Beschluss.
- Geschäftsführung und Mitarbeiter sollten sich nicht spontan zur Sache äußern. Wer sich durch eine Antwort selbst belasten könnte, darf die Auskunft verweigern.
- Mit dem Erscheinen der Fahnder ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die Taten, um die es geht, in aller Regel gesperrt. Entscheidend ist jetzt eine strukturierte Verteidigung ab der ersten Minute.
Wenn die Steuerfahndung im Unternehmen erscheint, beginnt für Geschäftsführung und Belegschaft eine Ausnahmesituation. Meist stehen die Fahnder früh am Morgen vor der Tür, oft gleichzeitig an mehreren Orten: im Betrieb, in der Privatwohnung der Geschäftsführung, manchmal auch beim Steuerberater.
Im Steuerstrafrecht ist die Durchsuchung häufig der erste Moment, in dem Verantwortliche überhaupt von den Ermittlungen erfahren. Ein Ermittlungsverfahren läuft dann bereits, und die Behörden haben ihre Maßnahmen meist über Wochen vorbereitet.
In den ersten Stunden fallen deshalb Entscheidungen, die das gesamte Verfahren prägen. Eine unbedachte Bemerkung am Empfang, ein gelöschter Chatverlauf oder eine freiwillige Herausgabe ohne Rücksprache lassen sich später kaum noch korrigieren.
Als Fachanwälte für Strafrecht verteidigen wir Unternehmen und Geschäftsführer bundesweit, auch kurzfristig während einer laufenden Durchsuchung.
In diesem Beitrag erklären wir, was die Steuerfahndung im Betrieb darf, welche Rechte Ihr Unternehmen hat, was Mitarbeiter sagen dürfen, welche Unterlagen mitgenommen werden und wie die Geschäftsführung jetzt reagieren sollte.
Was darf die Steuerfahndung im Unternehmen?
Die Steuerfahndung ist eine Dienststelle der Landesfinanzverwaltung mit einer Doppelrolle. Nach § 208 AO erforscht sie Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, ermittelt in diesen Fällen die Besteuerungsgrundlagen und deckt unbekannte Steuerfälle auf.
Im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten haben die Fahnder nach § 404 Abs. 1 AO dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizei nach der Strafprozessordnung. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Zusätzlich dürfen sie Papiere und elektronische Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen selbst durchsehen.
Das Verfahren selbst führt entweder die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts. Ermittelt die Finanzbehörde selbständig, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr (§ 386, § 399 AO).
Eine Durchsuchung der Geschäftsräume ordnet grundsätzlich der Richter an, in der Praxis der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung selbst anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO).
Welche Voraussetzungen gelten, hängt davon ab, ob bei einem Verdächtigen durchsucht wird (§ 102 StPO) oder bei einer anderen Person (§ 103 StPO). Im zweiten Fall sind die Anforderungen strenger: Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Beweismittel dort befinden.
Wie läuft eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung ab?
Die Fahnder erscheinen in der Regel unangekündigt und in größerer Zahl. Häufig sind IT-Spezialisten dabei, die Server, Laptops und Smartphones sichern. Zu Beginn wird der Durchsuchungsbeschluss vorgelegt. Danach verteilen sich die Beamten auf die Bereiche, die für den Vorwurf relevant sein können, etwa Geschäftsführung, Buchhaltung, Lohnabteilung, Archiv und Serverraum.
Oft finden zeitgleich weitere Maßnahmen statt, zum Beispiel Durchsuchungen in Privatwohnungen von Geschäftsführern oder Anfragen bei Banken. Für das Unternehmen bedeutet das: Die Ermittler wissen in diesem Moment meist deutlich mehr als die Geschäftsführung.
Eine Durchsuchung dauert regelmäßig mehrere Stunden, bei größeren Betrieben auch länger. Am Ende werden die mitgenommenen Unterlagen und Datenträger erfasst.
Ein häufig unterschätzter Punkt sind Gespräche am Rande. Fahnder kommen mit Mitarbeitern und Geschäftsführern ins Gespräch, etwa an der Kaffeemaschine oder beim Öffnen von Schränken. Was dabei gesagt wird, kann in einem Vermerk festgehalten werden und später in der Akte auftauchen. Eine scheinbar harmlose Erklärung zu einer Buchung kann das Verfahren in eine Richtung lenken, die sich nur schwer korrigieren lässt.
Welche Rechte hat das Unternehmen während der Durchsuchung?
Das Unternehmen muss die Durchsuchung dulden, ist ihr aber nicht schutzlos ausgeliefert. Folgende Rechte sollten Sie kennen:
- Beschluss prüfen: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und fertigen Sie eine Kopie oder ein Foto an. Tatvorwurf, Zeitraum und die gesuchten Beweismittel begrenzen den Rahmen der Durchsuchung.
- Anwesenheit: Der Inhaber der Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, ist wenn möglich sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen (§ 106 Abs. 1 StPO).
- Verteidiger hinzuziehen: Sie dürfen jederzeit einen Strafverteidiger anrufen. Einen Anspruch darauf, dass die Beamten mit dem Beginn warten, gibt es nicht. In der Praxis lässt sich aber oft eine kurze Abstimmung mit der Einsatzleitung erreichen.
- Widerspruch erklären: Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich. Gegen eine Beschlagnahme können Sie jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO).
- Bescheinigung und Verzeichnis: Nach Ende der Durchsuchung erhalten Sie auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung. Bei einer Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO) muss sie auch die Straftat bezeichnen (§ 107 Satz 1 StPO). Auf Verlangen ist außerdem ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände auszuhändigen (§ 107 Satz 2 StPO).
Achten Sie besonders auf ein möglichst genaues Verzeichnis. Es ist später die Grundlage, um Unterlagen zurückzufordern und den Umfang der Maßnahme zu überprüfen.
Was dürfen Mitarbeiter gegenüber der Steuerfahndung sagen?
Mitarbeiter sind in der Regel Zeugen. Ob und wann sie sich äußern müssen, hängt von der konkreten Situation ab:
| Situation | Pflicht zur Äußerung? | Was gilt |
|---|---|---|
| Frage nach den Personalien | Ja | Die Verweigerung kann eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 111 OWiG). |
| Spontane Fragen zur Sache während der Durchsuchung | Nein | Die StPO sieht hierfür keine Aussagepflicht für Zeugen vor. Gesagtes kann aber im Vermerk landen. |
| Ladung zur Zeugenvernehmung | Grundsätzlich ja | Pflicht zu Erscheinen und Aussage vor der Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) und vor ihren Ermittlungspersonen, wenn der Ladung ein staatsanwaltschaftlicher Auftrag zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Ermittelt die Finanzbehörde selbständig, nimmt sie diese Rechte der Staatsanwaltschaft wahr (§ 399 Abs. 1 AO). Es gelten das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) und das Recht auf anwaltlichen Beistand (§ 68b StPO). |
| Mitarbeiter wird selbst als Beschuldigter vernommen | Nein | Es besteht ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1, § 163a StPO). |
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO erlaubt es jedem Zeugen, Fragen nicht zu beantworten, die ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden. Gerade Mitarbeiter aus Buchhaltung oder Lohnabteilung sollten das ernst nehmen, denn sie können schnell selbst in den Verdacht der Beihilfe geraten.
Die Geschäftsführung darf Mitarbeiter über diese Rechte informieren. Sie darf aber keinen Einfluss auf den Inhalt einer Aussage nehmen. Wer als Beschuldigter in unlauterer Weise auf Zeugen einwirkt, liefert einen Grund für Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Eine Strafbarkeit des selbst beschuldigten Geschäftsführers wegen Strafvereitelung scheidet dagegen in der Regel aus (§ 258 Abs. 5 StGB).
Für die Mitarbeiter selbst sieht das anders aus: Wer gegenüber den Ermittlern falsche Angaben macht, um einen anderen vor Strafe zu schützen, riskiert ein Verfahren wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB). Kommt es später zu einer Aussage vor Gericht, stehen zudem die Aussagedelikte im Raum. Strafbar ist dann auch, wer einen anderen zu einer falschen Aussage verleitet (§ 160 StGB).
Welche Unterlagen und Daten nimmt die Steuerfahndung mit?
Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, werden sichergestellt. Werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es einer Beschlagnahme (§ 94 StPO). Typischerweise interessieren sich die Fahnder für:
- Buchhaltung, Belege sowie Ein- und Ausgangsrechnungen
- Kassendaten, Lohnunterlagen und Verträge mit Subunternehmern
- Kalender, Notizbücher und handschriftliche Aufzeichnungen
- E-Mail-Postfächer, Serverdaten, Laptops und Smartphones
Bei digitalen Daten spielt die Durchsicht eine zentrale Rolle. Die Steuerfahndung darf Papiere und Speichermedien selbst durchsehen (§ 404 Abs. 2 AO). Die Durchsicht kann sich auch auf räumlich getrennte Speicher wie Cloud-Dienste erstrecken, soweit von dem Gerät aus darauf zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist (§ 110 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Häufig werden Datenträger gespiegelt oder zur Durchsicht in die Dienststelle mitgenommen. Auch dagegen kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 110 Abs. 4 StPO).
Für den laufenden Betrieb ist es sinnvoll, um Kopien betriebsnotwendiger Unterlagen zu bitten oder anzuregen, Daten zu spiegeln statt Hardware mitzunehmen. Ein Anspruch darauf besteht nicht, in der Praxis lässt sich aber vieles abstimmen. Mitteilungen und Unterlagen des Beschuldigten, die sich im Gewahrsam des Verteidigers oder einer anderen nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden, können nach § 97 StPO vor Beschlagnahme geschützt sein. Diesen Schutz sollte Ihr Verteidiger vor Ort geltend machen.
Wie sollte die Geschäftsführung reagieren?
Die Geschäftsführung steht unter Druck, muss aber in kurzer Zeit die richtigen Weichen stellen. Die folgende Übersicht zeigt typische Fehler und die richtige Reaktion:
| Häufiger Fehler | Risiko | Richtige Reaktion |
|---|---|---|
| Spontane Erklärungen zur Sache | Die Aussage wird festgehalten und prägt den Verdacht. | Schweigen und Einlassung erst nach Akteneinsicht (§ 136 Abs. 1 StPO). |
| Unterlagen freiwillig herausgeben | Die Mitnahme beruht auf Zustimmung statt auf einer Beschlagnahme. | Der Sicherstellung ausdrücklich widersprechen. |
| Daten löschen oder Absprachen treffen | Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). | Nichts verändern, Systeme unberührt lassen. |
| Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen die Beamten | Eigene Straftat (§ 113 StGB). Ein ruhig erklärter Widerspruch ist dagegen kein Widerstand. | Ruhig bleiben, die Maßnahme dulden und Einwände zu Protokoll geben. |
| Verteidiger erst Tage später einschalten | Die ersten Weichen werden ohne Beratung gestellt. | Verteidiger sofort anrufen. |
| Mitarbeiter sich selbst überlassen | Unkontrollierte Gespräche mit den Fahndern. | Ansprechpartner benennen, Teams begleiten, Belegschaft sachlich informieren. |
Bewährt hat sich, eine Person als zentralen Ansprechpartner festzulegen. Sie koordiniert intern, hält Kontakt zur Verteidigung und sorgt dafür, dass jedes Fahndungsteam möglichst von einem Mitarbeiter begleitet wird, der den Ablauf notiert.
Beachten Sie außerdem: Geschäftsführer und Unternehmen haben oft unterschiedliche Interessen. Ein Verteidiger darf nicht mehrere Beschuldigte derselben Tat gleichzeitig verteidigen (§ 146 StPO). Deshalb ist früh zu klären, wer welche Vertretung braucht.
Ist eine Selbstanzeige nach dem Besuch der Steuerfahndung noch möglich?
Viele Unternehmer denken nach der Durchsuchung zuerst an eine Selbstanzeige. Hier ist Vorsicht geboten. Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d AO nicht ein, wenn ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Die Sperre greift zudem, wenn dem Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde (Buchstabe b).
Für die Taten, um die es bei der Durchsuchung geht, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige damit in aller Regel ausgeschlossen. Ob für andere Steuerarten oder Zeiträume noch eine wirksame Berichtigung möglich ist, hängt vom genauen Umfang der Ermittlungen ab und muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Eine übereilte Nacherklärung kann zudem schaden, weil sie den Ermittlern Informationen liefert, ohne dass die gewünschte Wirkung eintritt. Auch wenn die Straffreiheit verbaut ist, kann eine gut vorbereitete Aufarbeitung der Zahlen das Verfahren positiv beeinflussen. Der richtige Zeitpunkt dafür liegt in der Regel nach der Akteneinsicht und in Abstimmung mit der Verteidigung.
Folgen für das Unternehmen: Verbandsgeldbuße und Haftung
Ein Unternehmen kann in Deutschland nicht selbst bestraft werden. Es kann aber erheblich zur Kasse gebeten werden. Die wichtigsten Folgen im Vergleich:
| Folge | Rechtsgrundlage | Bedeutung für das Unternehmen |
|---|---|---|
| Verbandsgeldbuße | § 30 OWiG | Bis zu zehn Millionen Euro bei einer vorsätzlichen Straftat einer Leitungsperson. Das Höchstmaß kann überschritten werden, um den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen (§ 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 OWiG). |
| Aufsichtspflichtverletzung | § 130 OWiG | Kann Anknüpfungspunkt für eine Verbandsgeldbuße sein, wenn erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen wurden. Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, kann auch dann eine Verbandsgeldbuße bis zu zehn Millionen Euro drohen (§ 130 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG). |
| Steuernachzahlung und Hinterziehungszinsen | § 235 AO (Zinsen) | Hinterzogene Steuern werden nachgefordert und zusätzlich verzinst. |
| Persönliche Haftung | §§ 69, 71 AO | Geschäftsführer können für Steuerschulden der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. |
| Vermögensarrest | § 111e StPO | Sicherung der Vollstreckung einer möglichen Einziehung von Wertersatz, oft verbunden mit blockierten Konten. |
Vor allem der Vermögensarrest wird häufig unterschätzt. Er kann die Liquidität eines Unternehmens schon lange vor einer Entscheidung in der Sache gefährden.
Wegen der möglichen Haftung aus § 130 OWiG rückt in vielen Verfahren zudem früh die Frage in den Mittelpunkt, ob es im Unternehmen wirksame Kontrollen gab. Eine gute Dokumentation der internen Abläufe kann hier für die Verteidigung entscheidend sein.
Nach der Durchsuchung: Akteneinsicht, Rechtsmittel und Strategie
Wenn die Fahnder das Gebäude verlassen haben, beginnt die eigentliche Verteidigungsarbeit. Der erste Schritt ist die Akteneinsicht. Sie steht dem Verteidiger zu (§ 147 StPO) und zeigt, worauf der Verdacht beruht, welche Zeugen es gibt und welche Unterlagen ausgewertet werden.
Parallel ist zu prüfen, ob die Durchsuchung rechtmäßig war. Gegen den Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde möglich, auch noch nach Abschluss der Maßnahme. Gegen die Beschlagnahme von Unterlagen und Daten kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Beweismittel sind zwar nur in Ausnahmefällen unverwertbar, solche Anträge können aber die Herausgabe beschleunigen und die Position im Verfahren stärken.
Intern empfiehlt sich eine strukturierte Aufarbeitung. Dazu gehört die Klärung, was mitgenommen wurde, welche Unternehmensbereiche betroffen sind und wer informiert werden muss, etwa Banken oder Geschäftspartner.
Der Steuerberater ist dabei ein wichtiger Partner für die Zahlen. Er kann aber selbst Zeuge sein, weshalb die strafrechtliche Strategie bei der Verteidigung liegen sollte.
Fazit: Steuerfahndung im Unternehmen erfordert schnelles und besonnenes Handeln
Die Steuerfahndung im Unternehmen ist kein Grund für Panik, aber ein klares Signal: Ab jetzt läuft ein Strafverfahren.
Das Unternehmen muss die Durchsuchung dulden, hat aber Rechte, die es kennen und nutzen sollte. Dazu gehören die Prüfung des Beschlusses, der Widerspruch gegen die Sicherstellung und ein vollständiges Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände.
Mitarbeiter müssen keine spontanen Aussagen machen und dürfen sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die Geschäftsführung sollte schweigen, nichts verändern und sofort ihre Verteidigung einbinden.
Nach der Durchsuchung entscheidet eine sorgfältige Strategie über den weiteren Verlauf. Akteneinsicht, Rechtsmittel und die Abwehr finanzieller Folgen für das Unternehmen sollten von Anfang an zusammen gedacht werden.
Wir begleiten Unternehmen und Geschäftsführer bundesweit bei Durchsuchungen und im gesamten Steuerstrafverfahren, persönlich und mit Blick auf die langfristigen Folgen für Ihr Unternehmen.
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