Strafbefehl nach § 184b StGB: Fristen, Strafen und Ihre Optionen

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 28. Juni 2024 sind Taten nach § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB wieder Vergehen. Ein Strafbefehl ist dadurch wieder zulässig.
  • Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
  • Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt von Strafhöhe, Beweislage und den Folgen für das Führungszeugnis ab.

Ein Strafbefehl nach § 184b StGB kommt für die meisten Empfänger überraschend. Das Schreiben stammt vom Amtsgericht und enthält bereits eine konkrete Strafe.

Die Frist für eine Reaktion ist kurz. Viele wissen in diesem Moment nicht, dass sie noch nicht rechtskräftig verurteilt sind und den Ausgang des Verfahrens weiter beeinflussen können.

Seit der Reform im Juni 2024 ist der Strafbefehl bei Vorwürfen nach § 184b StGB wieder ein gängiger Weg, Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung abzuschließen. Für die Verteidigung bei Vorwürfen nach § 184b StGB ist diese Phase oft entscheidend: Nur solange der Strafbefehl nicht rechtskräftig ist, lassen sich Beweislage, rechtliche Einordnung und Strafhöhe noch gerichtlich überprüfen.

In diesem Beitrag erklären wir, wann ein Strafbefehl zulässig ist, welche Strafen er enthalten kann, wie der Einspruch funktioniert und was Sie für Ihr Führungszeugnis bedenken sollten.

Was ist ein Strafbefehl und wann ist er zulässig?

Der Strafbefehl ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Er ermöglicht es, die Rechtsfolgen einer Tat schriftlich und ohne Hauptverhandlung festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn beim Amtsgericht, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält (§ 407 Abs. 1 StPO). Mit diesem Antrag wird zugleich die öffentliche Klage erhoben.

Zwei Voraussetzungen sind zentral. Das Verfahren muss in die Zuständigkeit des Strafrichters oder des Schöffengerichts fallen. Außerdem ist der Strafbefehl nur bei Vergehen zulässig, also bei Taten, die nach § 12 Abs. 2 StGB im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Verbrechen scheiden für das Strafbefehlsverfahren aus.

Eine Besonderheit betrifft das rechtliche Gehör: Das Gericht muss den Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls nicht gesondert anhören (§ 407 Abs. 3 StPO). Viele Empfänger erfahren deshalb erst mit der Zustellung, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist.

Wenn nach einer Durchsuchung lange Zeit nichts passiert ist, wirkt der Strafbefehl oft wie aus heiterem Himmel. Umso wichtiger ist es, die kurze Einspruchsfrist sofort im Blick zu behalten.

Warum ist ein Strafbefehl bei § 184b StGB seit 2024 wieder möglich?

Zum 1. Juli 2021 hatte der Gesetzgeber die Mindeststrafen in § 184b StGB deutlich angehoben. Die Grundtatbestände wurden dadurch zu Verbrechen. Gerichte und Staatsanwaltschaften konnten auf Fälle am unteren Rand der Strafwürdigkeit kaum noch angemessen reagieren.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches vom 24. Juni 2024 hat der Gesetzgeber diese Hochstufung korrigiert. Die Änderungen gelten seit dem 28. Juni 2024. Die Höchststrafen blieben unverändert.

Fassung vom 1. Juli 2021 bis 27. Juni 2024 Fassung seit 28. Juni 2024
Strafrahmen Absatz 1 Satz 1 ein Jahr bis zehn Jahre sechs Monate bis zehn Jahre
Strafrahmen Absatz 3 ein Jahr bis fünf Jahre drei Monate bis fünf Jahre
Einordnung Verbrechen Vergehen
Strafbefehl ausgeschlossen zulässig
Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ausgeschlossen möglich

Für Taten, die vor der Reform begangen wurden, ist nach § 2 Abs. 3 StGB grundsätzlich das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein Strafbefehl kann deshalb auch Verfahren betreffen, deren Tatzeit vor dem Juni 2024 liegt.

Welche Strafen drohen nach § 184b StGB?

Der Strafrahmen hängt davon ab, welche Tatvariante die Staatsanwaltschaft vorwirft. Davon hängt auch ab, welche Strafe ein Strafbefehl überhaupt enthalten kann.

Tatvariante Strafrahmen Strafbefehl zulässig Typische Rechtsfolge im Strafbefehl
Absatz 1 Satz 1 (unter anderem Verbreiten, Zugänglichmachen, Besitzverschaffung für andere, Herstellen) sechs Monate bis zehn Jahre ja Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr mit Bewährung
Absatz 1 Satz 2 (Nummern 1 und 4 ohne tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen) drei Monate bis fünf Jahre ja Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung
Absatz 2 (gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied) nicht unter zwei Jahren nein, Verbrechen entfällt
Absatz 3 (Abrufen, Besitzverschaffung, Besitz) drei Monate bis fünf Jahre ja Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung

Eine Geldstrafe sieht § 184b StGB nicht ausdrücklich vor. Sie kann aber über § 47 Abs. 2 StGB in Betracht kommen, wenn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht kommt und eine kurze Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist.

Das Mindestmaß der Geldstrafe richtet sich dann nach der angedrohten Mindestfreiheitsstrafe, wobei dreißig Tagessätze einem Monat entsprechen. Daraus ergibt sich die Untergrenze von 90 Tagessätzen. Bei Absatz 1 Satz 1 ist dieser Weg wegen der Mindeststrafe von sechs Monaten versperrt.

Was kann in einem Strafbefehl festgesetzt werden?

Welche Rechtsfolgen ein Strafbefehl enthalten darf, regelt § 407 Abs. 2 StPO abschließend. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist nur zulässig, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Erwägt das Gericht eine solche Strafe und ist noch kein Verteidiger beauftragt, bestellt es einen Pflichtverteidiger (§ 408b StPO).

Bei einer Geldstrafe kommt es neben der Zahl der Tagessätze auf deren Höhe an. Sie richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in der Regel nach dem täglichen Nettoeinkommen (§ 40 Abs. 2 StGB). Einkünfte, Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung können dabei geschätzt werden (§ 40 Abs. 3 StGB). Erscheinen die Angaben im Strafbefehl unzutreffend, lässt sich die Tagessatzhöhe durch einen beschränkten Einspruch gezielt überprüfen (§ 410 Abs. 2 StPO).

Daneben ordnet § 184b Abs. 7 StGB die Einziehung der Gegenstände an, auf die sich eine Tat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder nach Absatz 3 bezieht. Auch die Einziehung kann im Strafbefehl festgesetzt werden.

Für viele Mandanten ist das ein spürbarer Einschnitt, denn betroffen sein können Datenträger und Endgeräte, die bei einer Durchsuchung sichergestellt wurden.

Wie funktioniert der Einspruch gegen den Strafbefehl?

Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 410 Abs. 1 StPO). Der Einspruch geht an das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, und muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht vor.

Der Einspruch muss nicht den gesamten Strafbefehl angreifen. Er kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO), etwa auf die Rechtsfolgen oder nur auf die Höhe der Tagessätze. Bei einer Beschränkung auf die Tagessatzhöhe kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Eine Verschlechterung ist in diesem Fall ausgeschlossen (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Wird die Frist versäumt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 StPO).

Darauf sollte sich niemand verlassen. Unser Rat lautet deshalb: Legen Sie im Zweifel fristwahrend Einspruch ein. Ob er aufrechterhalten wird, lässt sich nach der Akteneinsicht entscheiden.

Einspruch einlegen oder den Strafbefehl akzeptieren?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Beide Wege haben Vor- und Nachteile, die im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind.

Kriterium Strafbefehl akzeptieren Einspruch einlegen
Öffentlichkeit keine öffentliche Hauptverhandlung in der Regel öffentliche Hauptverhandlung
Strafhöhe steht fest kann niedriger, aber auch höher ausfallen (§ 411 Abs. 4 StPO)
Beweislage keine weitere gerichtliche Prüfung wird in der Hauptverhandlung überprüft
Einstellung nach § 153a StPO ausgeschlossen kommt in Betracht, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht zustimmen (§ 153a Abs. 2 StPO)
Verfahrensdauer Abschluss mit Ablauf der Frist Verfahren dauert länger

Ob sich ein Einspruch lohnt, zeigt erst die Akte. Wir prüfen dabei insbesondere:

  • ob die Dateien sicher dem Beschuldigten zugeordnet werden können,
  • ob ein vorsätzliches Handeln belegt ist,
  • ob die Tatvariante richtig eingeordnet wurde,
  • ob Strafhöhe und Tagessatz angemessen sind.

Ein einmal eingelegter Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 303 StPO). Vollständige Akteneinsicht erhält nur ein Verteidiger (§ 147 StPO).

Welche Folgen hat ein Strafbefehl für das Führungszeugnis?

Ein rechtskräftiger Strafbefehl wird wie ein Urteil in das Bundeszentralregister eingetragen. Ob er auch im Führungszeugnis erscheint, hängt von der Strafhöhe und der Art des Führungszeugnisses ab. Für viele Mandanten ist genau dieser Punkt wichtiger als die Strafe selbst.

Das erweiterte Führungszeugnis wird etwa für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt (§ 30a BZRG). Für Verurteilungen nach den §§ 183 bis 184g StGB gelten die Ausnahmen des einfachen Führungszeugnisses dort nicht (§ 32 Abs. 5 BZRG).

Rechtsfolge Einfaches Führungszeugnis Erweitertes Führungszeugnis
Geldstrafe bis 90 Tagessätze, keine weitere Strafe eingetragen nicht enthalten (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) enthalten
Geldstrafe über 90 Tagessätze enthalten enthalten
Freiheitsstrafe bis drei Monate, keine weitere Strafe eingetragen nicht enthalten (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) enthalten
Freiheitsstrafe über drei Monate, auch mit Bewährung enthalten enthalten

Zwischen 90 und 91 Tagessätzen liegt deshalb ein erheblicher praktischer Unterschied. Wer beruflich mit Minderjährigen arbeitet oder dies plant, sollte zudem bedenken, dass eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach § 184b StGB im erweiterten Führungszeugnis unabhängig von ihrer Höhe erscheint.

Was sollten Sie nach Erhalt eines Strafbefehls tun?

Die ersten Tage nach der Zustellung sind entscheidend. Folgende Schritte haben sich in unserer Praxis bewährt:

  • Zustelldatum festhalten. Bei einer Zustellung per Post ist das Datum in der Regel auf dem Umschlag vermerkt. Ab diesem Tag läuft die Zwei-Wochen-Frist.
  • Nichts vorschnell zahlen und keine Angaben zur Sache machen. Weder gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft noch Gericht, solange die Akte nicht geprüft ist.
  • Verteidigung beauftragen. Ein Verteidiger kann fristwahrend Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen.
  • Gemeinsam abwägen. Auf Grundlage der Akte lässt sich entscheiden, ob der Einspruch beschränkt, aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.

Wichtig ist auch, die beruflichen und persönlichen Folgen von Anfang an einzubeziehen. Die Frage nach dem Führungszeugnis, nach beschlagnahmten Geräten oder nach einer möglichen Einstellung gehört in jede Verteidigungsstrategie.

Wir denken diese Punkte von Beginn an mit. So treffen Sie eine Entscheidung, die auch in einigen Jahren noch trägt.

Fazit:

Den Strafbefehl ernst nehmen, aber nicht vorschnell akzeptieren

Seit der Reform 2024 ist der Strafbefehl bei Vorwürfen nach § 184b StGB wieder ein realistischer Verfahrensabschluss. Er kann eine diskrete Lösung ohne öffentliche Hauptverhandlung sein.

Ob er das im konkreten Fall ist, zeigt erst ein genauer Blick in die Akte. Es geht um die Beweislage, die rechtliche Einordnung, die Strafhöhe und die Folgen für Führungszeugnis und Beruf.

Die Zwei-Wochen-Frist lässt dafür wenig Zeit. Wer sie verstreichen lässt, kann an der Entscheidung nichts mehr ändern.

Wir vertreten ausschließlich Beschuldigte und prüfen für Sie, ob ein Einspruch sinnvoll ist, ob er beschränkt werden sollte oder ob eine Einstellung erreichbar ist. Als Fachanwälte für Strafrecht verteidigen wir bundesweit.

In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Geschäftszeiten erreichbar. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit über Ihre Optionen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

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Häufige Fragen zum Strafbefehl nach § 184b StGB

KANN BEI EINEM VORWURF NACH § 184B STGB ÜBERHAUPT EIN STRAFBEFEHL ERGEHEN?

Ja, seit dem 28. Juni 2024 wieder. Die Tatbestände des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 sind seitdem Vergehen, für die ein Strafbefehl zulässig ist (§ 407 Abs. 1 StPO). Ausgeschlossen bleibt er bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln nach Absatz 2.

WIE HOCH IST DIE STRAFE IN EINEM STRAFBEFEHL WEGEN BESITZES?

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Absatz 3 beträgt die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe. Wird stattdessen über § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe verhängt, liegt sie bei mindestens 90 Tagessätzen. Möglich ist auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung.

IST BEI EINEM VORWURF DER VERBREITUNG EINE GELDSTRAFE MÖGLICH?

Bei Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nicht. Wegen der Mindeststrafe von sechs Monaten scheidet eine Geldstrafe über § 47 Abs. 2 StGB aus. Im Strafbefehl kommt dann nur eine Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht.

WIE LANGE HABE ICH ZEIT FÜR DEN EINSPRUCH?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Maßgeblich ist der Eingang beim Gericht, nicht das Absenden.

KANN DIE STRAFE NACH EINEM EINSPRUCH HÖHER WERDEN?

Ja. Das Gericht ist nach dem Einspruch an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Eine Ausnahme gilt bei einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch, über den im Beschlussverfahren entschieden wird.

MUSS ICH DEN EINSPRUCH BEGRÜNDEN?

Nein. Das Gesetz verlangt keine Begründung. Eine Stellungnahme zur Sache sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit der Verteidigung erfolgen.

ERSCHEINT DER STRAFBEFEHL IM FÜHRUNGSZEUGNIS?

Eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach § 184b StGB erscheint im erweiterten Führungszeugnis unabhängig von ihrer Höhe (§ 32 Abs. 5 BZRG). Eine Ausnahme gilt für die Verwarnung mit Strafvorbehalt, die auch dort nicht aufgenommen wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG). Im einfachen Führungszeugnis nicht, wenn die Geldstrafe 90 Tagessätze nicht übersteigt und keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).

BEKOMME ICH MEINE BESCHLAGNAHMTEN GERÄTE ZURÜCK?

Das hängt von der vorgeworfenen Tatvariante ab. § 184b Abs. 7 StGB ordnet die Einziehung nur bei Taten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sowie nach Absatz 3 an, also insbesondere beim Herstellen eines Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, beim Zugänglichmachen oder Besitzverschaffen für eine andere Person sowie beim Abrufen und beim Besitz. Ob und in welchem Umfang Geräte oder einzelne Daten zurückgegeben werden können, prüfen wir im Einzelfall.

BRAUCHE ICH EINEN VERTEIDIGER?

Bei einer Bewährungsstrafe im Strafbefehl ist ein Verteidiger gesetzlich vorgesehen (§ 407 Abs. 2 Satz 2, § 408b StPO). Unabhängig davon erhält nur ein Verteidiger vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO).

KANN ICH DEN EINSPRUCH WIEDER ZURÜCKNEHMEN?

Ja, bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug (§ 411 Abs. 3 StPO). Nach Beginn der Hauptverhandlung ist dafür die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 411 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 303 StPO).

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