Strafrecht. Abwehr.

Steuerstrafrecht für Influencer

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STEUERSTRAFRECHT.

Hausdurchsuchung, Steuerfahndung, Nachzahlung? Wir verteidigen OnlyFans- und Content-Creator gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung — bundesweit, diskret und mit steuerlicher wie strafrechtlicher Expertise.

Warum jetzt so viele Verfahren gegen OnlyFans-Creator laufen

Die Finanzverwaltung geht seit 2023 systematisch gegen Creator vor — aus zwei Gründen, die zusammenwirken. Erstens hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.02.2023 in der Rechtssache Fenix International (C-695/20) entschieden, dass OnlyFans mehrwertsteuerlich als Leistungserbringer auf den gesamten Fan-Umsatz gilt — die Plattform erfasst und dokumentiert damit sämtliche Einnahmen der Creator. Zweitens werden diese Daten durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (DAC7) automatisch an das deutsche Finanzamt gemeldet, das die Plattformdaten nun mit den abgegebenen Steuererklärungen abgleicht. Stellt die Behörde Differenzen fest oder fehlen Erklärungen ganz, werden Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Vorstellung „ausländische Plattform — das Finanzamt merkt nichts“ trifft nicht mehr zu.

Was Ihnen konkret vorgeworfen wird

Wer OnlyFans-Einnahmen nicht oder nur unvollständig erklärt, dem droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) — strafbar ist bereits das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen des Finanzamts über steuerlich erhebliche Tatsachen. Betroffen sind typischerweise mehrere Steuerarten zugleich:

Einkommensteuer — mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind die OnlyFans-Einnahmen als Welteinkommen grundsätzlich steuerpflichtig.

Gewerbesteuer — die Tätigkeit gilt regelmäßig als gewerblich; oberhalb des Freibetrags kann Gewerbesteuer anfallen.

Umsatzsteuer — die Unternehmereigenschaft wird bei Wiederholungs- und Einnahmeerzielungsabsicht schnell erreicht; die Fan-Umsätze selbst laufen nach der Fenix-Rechtsprechung über das Reverse-Charge-Verfahren, doch Zusatzeinnahmen wie Donations, Wäscheverkäufe oder Wishlist-Käufe unterliegen weiter der Umsatzsteuer.

Was auf dem Spiel steht

Der Strafrahmen des § 370 AO reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen — etwa bei Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ — sogar sechs Monate bis zehn Jahre. Die Höhe der Strafe orientiert sich maßgeblich am Hinterziehungsbetrag; ab rund 100.000 € kommt regelmäßig Freiheitsstrafe (meist zur Bewährung) in Betracht. Hinzu kommen Steuernachzahlungen für mehrere Jahre samt Hinterziehungszinsen. Bei jungen Creatorn ist zudem die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts (§§ 1, 105 JGG) zu prüfen.

Ihr wichtigstes Werkzeug: die Selbstanzeige — solange sie noch möglich ist

Wer noch vor Entdeckung handelt, kann über eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit erreichen — allerdings nur bei vollständiger Berichtigung aller unverjährten Taten einer Steuerart und fristgerechter Nachzahlung samt Zinsen. Entscheidend ist das Timing: Straffreiheit ist ausgeschlossen, sobald eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung des Strafverfahrens bekanntgegeben wurde, ein Prüfer erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war. Deshalb gilt: Handeln, bevor der Brief vom Finanzamt oder die Steuerfahndung kommt — danach wird es teurer und strafrechtlich riskant.

So verteidigen wir Sie

Als Fachanwälte bzw. zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht (DAA) verfügen wir über ein hohe Kompetenz im Steuerstrafrecht.  Wir prüfen, ob eine Selbstanzeige noch tragfähig ist, wehren überhöhte Schätzungen ab, stellen Gegenkalkulationen an und begleiten Sie bei Durchsuchung und Vernehmung — von der ersten Sekunde an.

 

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Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

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